WAS-B Friedrichshain-Kreuzberg

Beantwortung der mündlichen Frage, ob die Pflege Behinderter für das Bezirksamt nützliche, ja notwendige Arbeit darstellt


Antwort des Herrn Mildner-Spindler für das Bezirksamt:

Zu 1:

Nach Aussage der Geschäftsführung des Jobcenters erlauben, die Fachverfahren, die angewandt werden, keine statistische Aussage darüber, was hier nachgefragt ist, Bedarfsgemeinschaften mit schwerstpflegebedürftigen Angehörigen. Was wir aussagen können ist, dass derzeit im Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg (FK) 204 Personen registriert sind, denen enstpr. § 10, Abs. 1 Nr. 4 SGB II keine Arbeit zumutbar ist, da sie Pflegstufe 3 haben.

Insofern muss auch die Frage 2 einschränkend beantwortet werden:

Zu Bedarfsgemeinschaften mit schwerstpflegebedürftigen Angehörigen lassen sich keine exakten Angaben machen. Es ist davon auszugehen, dass von den 204 derzeit mit Pflegestufe 3 registrierten Personen keiner derzeit einer Arbeit nachgeht, weil er keiner Arbeit nachgehen kann.

Zu 3:

Das Angebot einer Maßnahme erfolgt immer unter Beachtung der individuellen Leistungsfähigkeiten und Leistungsmöglichkeiten der Kunden. Die Zuweisung von Eltern, deren Kinder in der Pflegestufe 1 oder 2 eingruppiert sind in einer Arbeitsangelegenheit ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Pflege selbst oder der Kinder weiterhin gewährleistet werden kann. In Einzelfällen kann z.b. auch die wöchentliche Anzahl der Arbeitsstunden in einer Arbeitsgelegenheit wegen der Betreuung vermindert werden, auch die Lage der Arbeitszeiten lässt sich Einzelfall anpassen.

Zur 1. Nachfrage:

Die Gewährung eines Mehraufwandes für die Pflege von Angehörigen sieht das SGB II nicht vor.

Indirekt berücksichtigt das SGB II einen enstpr. Mehraufwand in der Form, dass das Pflegegeld, welches eigentlich Einkommen darstellt, was den Bedarf mindern würde, bei der Berechnung des Bedarfs, keine Anrechnung findet.

Tatsächlich wird also für das Pflegegeld nach dem SGB 11 keine Anrechnung vorgenommen, wenn damit die häusliche Pflege sichergestellt .

Daneben wird Pflegegeld für pflegebedürftige Kinder für das 1. und 2. Kind nicht angerechnet, sondern erst für das 3. und weitere Kinder. Die Anrechnung erfolgt dann in Höhe des im Pflegegeld enthaltenen erzieherischen Aufwands, der für das 3. Kind 146,75 € und für das 4. Kind und weitere Kinder 209,-- € umfassen soll.

Zur 2. Nachfrage:

Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Für Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zu unter 6 Jahren beträgt 233 €, bis unter 12 Jahre 180 €.

Die Unterhaltsvorschussleistung stellt gemäß § 11 SGB II Einkommen dar und wird als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder 12 in voller Höhe auf die Leistung angerechnet.

Herr Lüdecke:

Nachdem sie uns ja so schön erklärt haben, was da so alles errechnet wird und wie, frage ich mal, was würde es eigentlich kosten, wenn die Eltern sich dazu durch ringen würden oder gar gezwungen sehen würden, sich dazu durch zu ringen das Kind in einem Pflegeheim unterzubringen?

Herr Mildner-Spindler:

Die Frage ist in einer politischen Intension so nicht zu beantworten. Im Einzelfall ist das individuell zu errechnen beim enstpr. Pflegebedarf, was eine stationäre Betreuung im Einzelfall kostet. Das kann pauschal nicht dargestellt werden, aber das dürfte ihnen auch klar sein, Herr Lüdecke.