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Erhöhung der Mietobergrenzen für Hartz-IV-Empfänger

Schriftliche Antwort des Bezirksamts:

Zunächst möchte ich zum Thema „Zwangsumzüge“ noch einmal feststellen, dass alle Fälle unter Einbezug einer Wirtschaftlichkeitsberechnung geprüft. Erst wenn festgestellt wird, dass die Ausnahmetatbestandsmerkmale nicht zutreffen, wird zur Senkung der Wohnkosten aufgefordert. In diesen Fällen wird ein sogenannter Absenkungsbescheid an die HilfeempfängerInnen versandt. Den Betroffenen verbleibt danach ein Zeitraum von sechs Monaten, um die Kosten für die Unterkunft (z.B. durch Untervermietung oder Umzug) abzusenken. Ansonsten wird nach Ablauf der sechs Monate nur noch die Miete in Höhe entsprechend der "Angemessenheitskriterien der AV-Wohnen" übernommen.

Lt. Statistik des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg, welche eine mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (jetzt: Integration, Soziales und Arbeit) abgestimmte und in allen Berliner Bezirken praktizierte Erfassung der Fälle mit unangemessenen Mieten vorsieht, ist es bisher im gesamten Berichtszeitraum (Januar 2006 - Dezember 2006) zu 16 Umzü-gen gekommen.

Es ist das Interesse des Geschäftbereiches Gesundheit, Soziales und Beschäftigung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, dass diese positive Bilanz aufrecht erhalten werden kann. Deshalb wird vor dem Hintergrund der in der öffentlichkeit viel diskutierten Preissteigerungen die tatsächliche Entwicklung im Bereich der Betriebs- und Heizkosten genau beobachtet. Bisher ist nicht erkennbar, dass erfolgte Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zu weitreichenden Steigerungen der Bruttowarmmieten geführt haben. Exorbitant hohe Nachzahlungsforderungen liegen unserer Kenntnis nach nicht vor. Sollten entsprechende Tendenzen im Sozialamt bzw. Jobcenter beobachtet werden, würde sich der Geschäftsbereich Gesundheit, Soziales und Beschäftigung gegenüber der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Verweis auf den festgestellten Bedarf für eine Anpassung der Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten in den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II einsetzen.

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