WAS-B Friedrichshain-Kreuzberg

Datenschutz beim JobCenter


Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich über die Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass von Antragstellern auf Leistungen nach SGB II künftig

  1. Kontoauszüge nur noch verlangt werden, wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen, deren Gründe in den Akten zu vermerken und sie den Betroffenen mitzuteilen,

  2. die Betroffenen grundsätzlich bereits bei der Anforderung darauf hingewiesen, in welchen Fällen und in welchem Unfang sie berechtigt sind, einzelne Angaben auf den Kontoauszügen zu schwärzen,

  3. Kontoauszüge oder Kopien davon grundsätzlich nicht in die Akten zu nehmen.

Das Bezirksamt soll der BVV soll spätestens im Oktober 2008 über den Erfolg seiner Bemühungen berichten.

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Begründung:

In den Berliner JobCentern, und hier insbesondere in Friedrichshain-Kreuzberg, kennen offenbar nicht alle Mitarbeiter den Unterscheid zwischen Datenerhebung und Datenspeicherung. Insbesondere die Beschäftigten in der Leistungsabteilung sowie in der Empfangs- und Eingangszone berufen sich immer unter Bezugnahme auf das Sozialgesetzbuch II, in dem ihrer Meinung nach festgeschrieben sein soll, die Kontoauszüge der letzten sechs Monate wären vollständig und ungeschwärzt abzugeben, auf angebliche eindeutigen Dienstanweisungen zu § 60 SGB I, ohne in diese jedoch vorlegen zu können oder zu wollen. Danach sei völlig irrelevant, ob die Angaben für die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen bedeutsam sind.

Kommt der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage seiner Kontoauszüge nach, werden davon regelmäßig Kopien angefertigt und zu den Akten genommen. In einigen Fällen sollen gar die Originale einbehalten und zu den Akten genommen worden sein. So kommt es zur Speicherung sensibler Daten wie etwa über die Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien, aber auch über Kaufgewohnheiten oder das Abbuchungsverhalten. Da Kontoauszüge aus einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl solcher für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen bedeutungslosen Kontobewegungen enthalten, ist eine Speicherung dieser Daten in jeder Form unzulässig.

Es widerspricht auch den „Gemeinsame(n) Hinweise(n) der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen“. Danach dürfen vom Leistungsträger nur dann Kontoauszüge verlangt und eingesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Missbrauchs von Sozialleistungen begründen. In keinem Falle sind sie aber einzubehalten. Im Regelfall soll ein Vermerk in der Akte genügen, aus welchem sich der Zeitraum, für den die Kontoauszüge erstellt wurden, ergibt und ob sich daraus für den Leistungsanspruch relevanten Daten ergeben. Insbesondere ist unzulässig, dass die Sachbearbeiter pauschal alle Auszüge einsammeln, um sie an die Leistungsabteilung weiter zu reichen, damit dann und erst dort über deren Relevanz entschieden wird.

Die Leistungsträger umgehen mit ihrer unbegründeten Forderung der Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung von Kontobewegungen die gesetzlichen Regelungen selbst dann, wenn sie diese Daten zur "Vermeidung und Aufdeckung ungerechtfertigten Leistungsbezuges" auf der Grundlage von § 51b Abs 2 SGB II i.V.m. § 67a SGB X beim Betroffenen direkt erheben, wenn dies ohne Vorliegen und Nachweis konkreter Verdachtsmomente (§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X, § 35 Abs. 1 SGB X) erfolgt. Vielmehr dürften sie damit den Straftatbestand der §§ 186, 187 StGB erfüllen.

Um weitere Probleme dieser Art zu vermeiden, wäre es hilfreich, wenn die Betroffenen grundsätzlich bereits bei der Anforderung von den Leistungsträgern selbst darauf hingewiesen würden, in welchen Fällen und in welchem Unfang die Schwärzung einzelner Angaben zulässig ist.

Berlin, den 01. Juli 2008

Für die Gruppe WAS-B
Andreas Lüdecke