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Rechtsberatungsstellen für Einkommensschwache

Antwort des Bezirksamts:

1. Aus welchen Gründen wurde die Rechtsberatung für Einkommensschwache am 14.5.2006 eingestellt?

Die Rechtsberatung für Einkommensschwache wurde im Mai 2006 eingestellt, da keine Stelle und damit keine Personalkosten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe vorhanden sind.

Durch Beschlüsse des Bezirksamtes und der BVV wurde diese Stelle zum Ergänzungsplan 2003 gestrichen, da diese Leistung ein freiwilliges Produkt der Bezirksverwaltung war und zu diesem Zeitpunkt nur noch in 6 Bezirken angeboten wurde.

Der Rechnungshof hat bereits im Jahresbericht 1999 gefordert, die öffentlichen Rechtsberatungen einzustellen, um Haushaltsmittel zu sparen. Die Stelleninhaberin wurde mit Wirkung vom 01.03.2003 dem Personalüberhang zugeordnet. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Rechtsbera-tung für Einkommensschwache im Rahmen einer Abordnung vom ZeP mit einem Stellenumfang von 0,35 weiter angeboten. Mit Wirkung vom 15.05.2006 wurde die Stelleninhaberin vom ZeP auf eine feste Stelle vermittelt, so dass die Abordnung in unserem Bezirk zu diesem Zeitpunkt endete und somit die bis dahin durchgeführte Rechtsberatung eingestellt wurde.

2. Wie wurde Rechtsberatung für Einkommensschwache von den Betroffnen angenommen? Wie war insbesondere die Entwicklung der Beratungsfälle im Jahr vor der Einstellung der Rechtsberatung?

Die Rechtsberatung für Einkommensschwache, die seit 2003 durch Abordnung der Dienstkraft vom ZeP weiterhin angeboten wurde zeigt rückläufige Zahlen

2003 – 2.006 Beratungen
2004 – 1.603 Beratungen
2005 –   667 Beratungen

3. Sind die Kolleginnen und Kollegen, deren Stellen durch den Wegfall der Rechtsberatung gestrichen wurden, über den Stellenpool noch verfügbar?

Nein, siehe Pkt. 1

4. Sieht das Bezirksamt Möglichkeiten, die kostenlose Rechtsberatung für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger wieder anzubieten und dazu gegebenenfalls Stellenpool-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen einzusetzen?

Nein, da die Haushaltssituation, Zumessung der Finanzmittel im Rahmen der Budgetierung und das Ergebnis der aufgabenkritischen Betrachtung einer Weiterführung nicht rechtfertigen.

Berlin, den 20.12.2006

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